“NATURFREUNDE DEUTSCHLANDS“, Ortsgruppe Wuppertal e.V.
SATZUNG “NATURFREUNDE DEUTSCHLANDS“, Ortsgruppe Wuppertal e.V.
Artikel 1 NAMEN UND GRUNDLAGEN
1.Der Verein führt den Namen: “NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Wuppertal e.V.“
2. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung.
3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
4. Der Verein ist Mitglied des “NaturFreunde Deutschlands, Landesverband NRW e.V.“ und dadurch zugleich Mitglied der “NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V.“ und der “Naturfreunde-Internationale“.
Artikel 2 ZWECK
Zweck des Vereins ist:
- Interesse an der Natur zu wecken, naturkundliches Wissen zu vermitteln;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
- an der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;
- das Wandern und die sportliche Betätigung zu fördern;
- Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
- Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen.
Artikel 3 TÄTIGKEITEN
Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:
1. Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. durch Bergsteigen, Reisen, Naturtouristik, Camping, Wintersport, Wassersport;
2. Pflege der Natur- und Heimatkunde, Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
3. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film, Foto, Musik und Tanz;
4. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem;
5. Beschäftigung mit Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;
6. Kinder- und Jugenderholung, Familien- und Altenhilfe;
7. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien zur Verfügung.
8. Anlage und Markierung von Wanderwegen;
9. Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz- und Sportverbänden sowie mit Jugendverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
Artikel 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977.
2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den “NaturFreunde Deutschlands, Landesverband NRW e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel 5 FACHGRUPPEN UND REFERATE
1. Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden. Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den “Richtlinien für Fachgruppen und Referate“, die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Fachliche Richtlinien und Arbeitsrichtlinien, die gesondert für die Tätigkeit der einzelnen Fachgruppen und Referate erstellt werden, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes nach Artikel 13 dieser Satzung.
Artikel 6 KINDERGRUPPEN UND NATURFREUNDEJUGEND
Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kinder und Jugendliche für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind Kinder und Jugendliche in eigenen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können. Die Kindergruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung “Naturfreunde-Kindergruppe“. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den vom Bundeskongress bestätigten Richtlinien für Naturfreunde Kindergruppen.
Die Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst in der “Naturfreundejugend Deutschlands“ Gruppe Wuppertal. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den vom Bundeskongress bestätigten Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands. Die Kindergruppen und die Naturfreundejugend sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit - ihren Aufgaben entsprechend - selbst. Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung, den Richtlinien für Naturfreunde-Kindergruppen und den Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Kassenführung unterliegt der Prüfung durch die Kontrolle des Vereins.
Artikel 7 TEAMBILDUNG
1. Zur Unterstützung und Verstärkung der Naturfreundearbeit werden, unbeschadet anderer bereits bestehender Richtlinien (Kinder-, Jugend- und Fachgruppenarbeit), Teams für Teilgebiete der Ortsgruppenarbeit gebildet.
2. Innerhalb der Teams können Einzelpersonen oder Gruppen in Absprache mit der/dem Teamsprecher(in) ein Thema eigenverantwortlich bearbeiten. Jede Gruppe wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine(n) Ansprechpartner(in).
3. Teilgebiete, für die Teams gebildet werden sollen, werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kann der Vorstand für neue Teilgebiete Teams bestimmen bzw. Teilgebiete und Teams zusammenlegen.
4. Auf Vorschlag der/s Teamsprecherin/s bestätigt der Vorstand Einzelpersonen oder Ansprechpartner von Gruppen, die Themen eigenverantwortlich bearbeiten.
Artikel 8 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt. Körperschaften können als Förderer Aufnahme finden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu achten; das gilt auch für die Beschlüsse des Landesverbandes, der Bundesgruppe und der Naturfreunde-Internationale. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Vereinsinteressen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nicht gemäß den Satzungsbestimmungen gezahlt worden ist.
Artikel 9 AUFNAHME, AUSTRITT, AUSSCHLUSS
1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist mittels Einschreibebrief an den Vorstand zu richten. Bis zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Vereins, des Landesverbandes, der Bundesgruppe oder der Naturfreunde-Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur beim Vorstand beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Artikel 13) mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Der Ausschlussantrag muss den Mitgliedern des Vorstandes und dem Mitglied mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichts kann die Jahreshauptversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Jahreshauptversammlung ist endgültig.
4. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen, sowie die Symbole des Vereins nicht mehr tragen bzw. benutzen.
Artikel 10 FINANZIERUNG DER ARBEIT
Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus - Beiträgen - Spenden - eigenen Veranstaltungen - Vermietungen und Verpachtungen - Zuschüssen über die Höhe der Beiträge an den Verein entscheidet die Jahreshauptversammlung, Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte zu entrichten; bei Neuaufnahmen in der zweiten Jahreshälfte wird der Beitrag sofort erhoben, über Einnahmen und Ausgaben ist eine Jahresrechnung vorzulegen.
Artikel 11 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
Artikel 12 DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher einberufen und durch Rundschreiben an die Mitglieder oder Bekanntgabe im Vereinsorgan unter Mitteilung der Tagesordnung ausgeschrieben.
2. Auf der Jahreshauptversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht, wenn sie sich durch gültigen Mitgliedsausweis ausweisen. Vertretung anderer Mitglieder ist nicht statthaft. Mitglieder unter 14 Jahren und Mitglieder, deren Rechte nach Artikel 16 ruhen, haben kein Stimmrecht.
3. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
b) die Beratung der Anträge und ihre Beschlussfassung
c) die Festsetzung der Beiträge
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand), der Kontrolle und der Referent*innen sowie der Ortsgruppenkinderleitung
g) Wahl der Mitglieder der Kommissionen (Artikel 7)
h) Bestätigung der/s Ortsgruppenjugendleiterin/s und der Fachgruppenleiter*innen
i) Entgegennahme des Berichtes der Kontrolle und Entlastung
4. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied der “NaturFreunde Deutschlands“ sind. Wird dem Ortsgruppenjugendleiter/in die Bestätigung nach Ziffer 3 Buchstabe h versagt, so ruht seine Funktion. Die Aufgaben werden von einem/r Stellvertreter/in wahrgenommen.
5. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen nach erfolgter Ausschreibung dem Vorstand vorliegen.
6. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes, der Kontrolle oder von 25 % der Mitglieder einzuberufen. Die Versammlung hat innerhalb einer angemessenen Frist stattzufinden. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer ordentlichen Jahreshauptversammlung.
8. Über alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Artikel 13 VORSTAND
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan, dem Schiedsgericht oder der Kontrolle vorbehalten sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind;
b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des Landesverbandes, der Bundesgruppe und der Naturfreunde-Internationale;
c) die Einberufung der Jahreshauptversammlung;
d) die Zusammenarbeit mit der Bezirksleitung und dem Landesverband;
e) Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens, die Vorlage der Jahresrechnung, Führung des lnventarverzeichnisses;
f) Prüfung der Jahresrechnung der Ortsgruppenjugendleitung und der Ortsgruppenkinderleitung;
g) Unterstützung der Mitglieder bei der gesamten Vereinstätigkeit;
h) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und seiner Gliederungen (im Falle der Gliederungen auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den Gremien dieser Gliederungen).
3. Der Vorstand besteht als gleichberechtigtes Sprecherteam aus mindestens drei Personen. Über die Zahl der Mitglieder des Sprecherteams entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. In eiligen Fällen kann der Vorstand die Zustimmung zu Beschlüssen schriftlich einholen. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind drei Mitglieder des Vorstands gemäß Artikel 13, Absatz 3, die von der Jahreshauptversammlung als solche gewählt wurden. Der Vorstand i.S. § 26 BGB wird von der Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Willenserklärungen sind an den vorherigen Beschluss des Vorstandes gebunden.
6. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Sitzungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen.
Artikel 14 KONTROLLE
1. Die Jahreshauptversammlung wählt als Kontrolle bis zu fünf Personen. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Koordinator.
2. Die Kontrolle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu überprüfen, zu überwachen und der Jahreshauptversammlung und den Konferenzen der Gliederungen Bericht zu erstatten.
3. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie erhält Einladungen zu und Protokolle der Vorstandssitzungen.
Artikel 15 FUNKTIONSENTHEBUNGEN
1. Mitglieder des Vorstandes und Leitungsmitglieder der Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, ihren Pflichten zuwiderhandeln oder Beschlüsse missachten.
2. Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die Betroffenen zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsgruppenjugend- oder Kinderleitung oder einer Fachgruppenleitung stellt der Vorstand einen Antrag an die Jugendleitung bzw. Kinderleitung oder die betreffende Fachgruppenversammlung. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
3. Dem Betroffenen steht das Recht des Widerspruches beim Schiedsgericht zu. Bis zu dessen oder bis zur endgültigen Entscheidung gemäß der Bundesschiedsordnung ruht die Funktion.
Artikel 16 SCHIEDSGERICHT
Bei Streitfällen zwischen den Mitgliedern, sofern sie den Verein betreffen, zwischen Mitgliedern und Vorstand, Funktionären und Vorstand sowie Verein und seinen Gliederungen und deren Funktionären schlichtet das Schiedsgericht des Landesverbandes.
Artikel 17 SATZUNGSÄNDERUNGEN
1. Diese Satzung kann nur von der Jahreshauptversammlung geändert werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Artikel der Satzung in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Satzungsänderungen brauchen die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Artikels 2.
Artikel 18 AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, in welcher ein solcher Beschluss mit mindestens vier Fünftel-Mehrheit gefasst wird. Vom Termin dieser Jahreshauptversammlung ist der Landesverband mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den “NaturFreunde Deutschlands, Landesverband NRW e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 19 SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Der Verein ist unter der Nr. 1413 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
3. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf datenschutzrechtlicher Grundlage, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, und nur im Rahmen des Vereinszwecks.
6. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seinen Gliederungen übergeordnet.
7. Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 18.03.2023 beschlossen. Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 23.02.2019 verliert ihre Gültigkeit.